Satzung

Satzung

Satzung der
Wählergemeinschaft Pro-Kaki 


§ 1 Name der Gemeinschaft

Die Gemeinschaft ist ein Zusammenschluss von Bürgerinnen und Bürgern aus Kaltenkirchen.
Sie führt den Namen:

Wählergemeinschaft Pro-Kaki (Pro-Kaki).

Nach der Eintragung in das Vereinsregister trägt sie den Zusatz „e.V.“
Die Gemeinschaft hat ihren Sitz in 24568 Kaltenkirchen.
Sie wird in den folgenden Paragraphen auch Wählergemeinschaft oder Pro-Kaki  genannt.

§ 2 Zweck 

(1) Ziel der Wählergemeinschaft ist die Vertretung der Interessen und Rechte der Bürgerinnen und Bürger der Stadt Kaltenkirchen auf allen Gebieten der Kommunalpolitik.

(2) Neben der Beteiligung an Wahlen auf kommunaler Ebene, soweit sie die Stadt Kaltenkirchen betreffen, werden auch    außerparlamentarische Aktivitäten zur politischen Willensbildung durchgeführt und unterstützt. 

§ 3 Steuerlich begünstigte Zwecke 

(1) Die Wählergemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerlich begünstigte Zwecke im Sinne des § 34g des Einkommensteuergesetzes.

(2) Die Wählergemeinschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Vorstand und Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf Erträgnisse oder auf das Vermögen der Wählergemeinschaft. Die Mittel und gegebenenfalls vorhandene Überschüsse sollen ausschließlich und unmittelbar den satzungsgemäßen Aufgaben dienen.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.

§ 5 Voraussetzung für eine Mitgliedschaft

Mitglied der Wählergemeinschaft Pro-Kaki können alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger) werden, 

(1) die die Satzung von Pro-Kaki sowie die bislang gefassten Beschlüsse als für ihn/sie verbindlich anerkennen,

(2) die zum Zeitpunkt der Aufnahme das 16. Lebensjahr vollendet haben

(3) Doppelmitgliedschaften sind erlaubt. 

§ 6 Mitgliedschaft

 (1) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. 

 (2)  Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. 

§ 7 Austritt aus der Wählergemeinschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2) Der Austritt aus der Wählergemeinschaft ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Er wird nach Zugang des Schreibens bei einer Kündigungsfrist von einem ganzen Monat jeweils zum Monatsende wirksam.

(3) Die Beendigung der Mitgliedschaft kann auch durch den Ausschluss aus der Wählergemeinschaft festgestellt werden. Ein solcher Ausschluss ist wirksam, wenn auf einer Mitgliederversammlung mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder dafür gestimmt haben.

(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat kein Mitglied Anspruch auf das Vermögen des Wählergemeinschaft. Beiträge, Spenden werden im Falle eines Ausscheidens nicht zurückerstattet. 

(5) Schriftverkehr mit Mitgliedern gilt diesen insbesondere im Ausschlussverfahren drei Tage nach Versendung an die letzte bekannte Anschrift als zugegangen.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder haben innerhalb der Wählergemeinschaft die gleichen Rechte. Es ist ihnen in allen dem Zweck der Gemeinschaft betreffenden Fragen und Problemen Auskunft, Rat oder Hilfe zu erteilen. Andererseits sind die Mitglieder verpflichtet, die Gemeinschaft bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Hierzu gehört auch die rechtzeitige Entrichtung des jeweils gültigen Mitgliedsbeitrages.

(2) Die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins erfolgt in eigener Verantwortung der Mitglieder. Versicherungen gegen Unfall oder gegen Schäden durch Dritte sind Sache eines jeden einzelnen Mitglieds.

§ 9 Mitgliedsbeiträge

Zur Zweckerreichung und für den Bestand der Wählergemeinschaft erforderliche Finanzmittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zinsen und sonstige Zuwendungen aufgebracht. Die Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen, der jährlich per Lastschrift eingezogen wird. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird auf der Jahreshauptversammlung per Abstimmung festgestellt. Für eine solche Feststellung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 10 Organe der Wählergemeinschaft 

Organe der Wählergemeinschaft Pro-Kaki sind:

  1. die Jahreshauptversammlung
  2. die Mitgliederversammlung
  3. der Vorstand

Über jede Jahreshaupt- bzw. Mitgliederversammlung ist ein Protokoll von dem/der Protokollführer (in) anzufertigen und auch vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Das Protokoll muss die Beschlüsse wiedergeben und ist allen Mitgliedern bekannt zu geben.

Vorstandssitzungen sind vom Grunde her nicht für die Mitglieder zugänglich. Der Vorstand kann jedoch Mitglieder bei Bedarf oder auf Wunsch derselben formlos hinzuziehen.

Ãœber jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen.

§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich aus folgenden Personen zusammen:

  1. Vorsitzende(r)
  2. stellvertretende(r) Vorsitzende(r)
  3. Kassenwart(in)
  4. Schriftführer(in)
  5. Beisitzer(in)

Während die Positionen 1 bis 4 mit jeweils einer Person zu besetzen sind, können bis zu 5 Beisitzer gewählt werden.

(2) Der Vorstand wird von der Gründungsversammlung bzw. Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. 

(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, ist der restliche Vorstand berechtigt, für die verbleibende Zeit bis zur nächsten Jahreshauptversammlung ein für die freigewordenen Aufgaben zuständiges Vorstandsmitglied kommissarisch zu bestellen.

(4) Der Verein wird im Sinne von § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten. Dabei muss einer der beiden Vertreter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein. 

(5) Der Vorstand ist für die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit nicht die Mitgliederversammlung zu entscheiden hat. 

(6) Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die Stellvertreter/in, beruft den Vorstand nach Bedarf oder auf Antrag von einem Drittel der Vorstandsmitglieder zu Sitzungen ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Beschlüsse des Vorstands werden mit der Mehrheit der an Ja oder Nein lautenden Stimmen gefasst. Besteht eine Stimmengleichheit, so entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei dessen Abwesenheit die Stimme des Stellvertretenden Vorsitzenden. Die Beschlüsse werden in einer Niederschrift festgehalten, die vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben ist. 

(7) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben. 

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Ausführung aller Beschlüsse 
  • Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung, sowie die
  • Bestimmung eines Versammlungsleiters 
  • Kassenführung, Buchführung, Jahresbericht, Steuererklärungen, Korrespondenz,  - Website 
  • Organisation von Arbeitsgruppen 
  • Führen des Mitgliederregisters 
  • Aufnahme von Mitgliedern und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern.

(8) Zur Durchführung von Einzelgeschäften in einer Größenordnung von mehr als 3000€ ist die Zustimmung von 2/3 der Vorstandsmitglieder erforderlich, falls kein Beschluss der Jahreshaupt- oder Mitgliederversammlung vorliegt.

§ 12 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das beschließende Organ der Gemeinschaft.

(2) Eine Mitgliederversammlung kann vom Vorstand im Bedarfsfall einberufen werden. Eine Mitgliederversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens 1/3 aller Mitglieder der Wählergemeinschaft dieses beantragen. Zu Mitgliederversammlungen sind mindestens 2 Wochen vor dem festgesetzten Termin die Mitglieder vom Vorstand in Textform unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung einzuladen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem festgesetzten Termin schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden. Ansonsten entscheidet der Vorstand über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung.

(3) Wahlen und Abstimmungen erfolgen in der Regel offen, sie müssen jedoch auf Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder in geheimer Abstimmung durchgeführt werden. 

(4) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei Enthaltungen nicht zu den abgegebenen Stimmen zählen.

(5) Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 

(6) Die Mitgliederversammlung bestimmt die entsprechend den gesetzlichen Regelungen erforderlichen Wahlvorschläge der Wählergemeinschaft Pro-Kaki für die Teilnahme an Kommunalwahlen. Dabei gilt folgendes Verfahren:

  • Die einzelnen Positionen eines Wahlvorschlags werden in getrennten Wahlgängen besetzt.
  • Die erforderlichen Mehrheiten beziehen sich auf die abgegebenen gültigen Stimmen, wobei Enthaltungen nicht zu den abgegebenen Stimmen zählen.
  • Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen erhält (absolute Mehrheit).
  • Erhält unter mehreren Bewerbern keiner die absolute Mehrheit der Stimmen, so ist eine Stichwahl unter den Bewerbern durchzuführen, auf welche die größte und zweitgrößte Stimmenanzahl entfallen ist.
  • In der Stichwahl ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält.
  • Bei Stimmengleichheit auch in der Stichwahl wird diese einmal wiederholt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Versammlungsleiter zieht.

(7) Die Mitgliederversammlung beschließt das Programm und die Grundsätze der Wählergemeinschaft Pro-Kaki.

Beschlüsse zu den Grundsätzen sowie Änderungen an der Satzung der Wählergemeinschaft müssen mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden. Das Programm wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen.

§ 13 Jahreshauptversammlung

(1) Je Kalenderjahr muss eine Jahreshauptversammlung stattfinden.

(2) Die Jahreshauptversammlung ist eine Mitgliederversammlung, in der die unter Absatz (3) genannten Tagesordnungspunkte zu behandeln sind. Zu dieser hat der Vorstand mit einer Frist von mindestens 2 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung alle Mitglieder in Textform einzuladen.

(3) Jahreshauptversammlungen beschließen bzw. führen folgende Punkte durch:

  1. Wahl des Vorstandes gemäß §10 (2)
  2. Feststellung per Abstimmung, ob dem Vorstand Entlastung zu erteilen ist.
  3. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  4. Bericht des Vorstandes
  5. Bericht des Kassenwartes
  6. Wahl der Kassenprüfer(innen)

(4) Kassenprüfer werden von der Jahreshauptversammlung für 2 Kalenderjahre gewählt, und zwar in der Form, dass jedes Jahr nur ein(e) Prüfer(in) zur Wahl ansteht. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören und können jeweils einmal infolge wiedergewählt werden. 

§ 14 Arbeitskreise

Zur Strukturierung der politischen Willensbildung können Arbeitskreise aufgestellt werden, an denen alle Pro-Kaki-Mitglieder mitarbeiten können. Die Arbeitskreise werden durch den Vorstand koordiniert

 

§ 15 Vermögensverwaltung und Auflösung 

(1) Der Kassenwart hat über die Vermögens- und Kapitalverhältnisse der Wählergemeinschaft Buch zu führen und nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres der Jahreshauptversammlung eine von 2 Kassenprüfern geprüfte Abrechnung vorzulegen. 

(2) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts abweichendes beschließt, sind die Vorstandsmitglieder die Liquidatoren. Jeweils zwei Liquidatoren vertreten den Verein gemeinsam. Dies gilt entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(3) Eventuelle Kassen- und Vermögensbestände gehen im Falle einer Auflösung der Wählergemeinschaft Pro-Kaki an öffentlich anerkannte gemeinnützig Einrichtungen, die in der Stadt Kaltenkirchen aktiv sind und die es ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke verwenden. 

§ 15a Datenschutz

Die Mitglieder stimmen der Sammlung und Speicherung ihrer personenbezogenen Daten zu. Die Weitergabe dieser Daten ist ohne die Einwilligung der Betroffenen untersagt. 

§ 16 Haftung 

(1) Die Haftung des Vereins ist beschränkt auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung durch die Mitglieder des Vorstandes. Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der Organe des Vereins sowie für jedwedes Verschulden der Erfüllungsgehilfen wird ausgeschlossen. Soweit darüber hinaus Schadenersatzansprüche der Vereinsmitglieder gegen den Verein bzw. gegen handelnde Vereinsmitglieder bestehen, hat der Geschädigte auch die Kausalität zwischen einer Pflichtverletzung und dem Schaden sowie das Verschulden des für den Verein Handelnden zu beweisen.

(2) Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstandes, für Schadenersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen.

§17 Salvatorische Klausel

Sollten sich einzelne Bestimmungen in dieser Satzung als nichtig oder unwirksam erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt. In einem solchen Fall ist die unwirksame Bestimmung so zu ergänzen oder zu ersetzen, dass der mit einer solchen unwirksamen Bestimmung ursprünglich beabsichtigte Zweck erreicht wird.

Kaltenkirchen den 16.9.2020